SGO-Schiedsverfahren
folgen dem Prinzip des gesunden Augenmasses:
Unnötige verfahrenstechnische Weiterung-
en und unnötiger Formalismus sind, namentlich bei kleinen
Streitwerten, zu vermeiden. Grundsätzlich entscheidet
die Höhe des Streitwertes, welcher prozessuale Aufwand
betrieben wird.
Folgende Verfahrensarten werden unterschieden:
=> Entscheid nach Billigkeit: Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF
40'000.-- wird nach Billigkeit und bei Streitigkeiten mit
einem Streitwert über CHF 40'000.-- nach dem auf die
Streitsache anwendbaren Recht entschieden. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, auch für höhere Streitwerte das günstigere Billigkeits-schiedsverfahren
zu wählen.
|
|
=> Beschleunigtes Verfahren: Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis CHF 100'000.-- werden im beschleunigten Verfahren erledigt (kurze Verfahrensdauer!).
=> Einzel- oder Dreierschiedsgericht: Immer steht den Parteien zudem die Möglichkeit offen, statt des Dreier- das kostengünstigere Einzelschiedsgericht entscheiden zu lassen.
Diese Differenzierungen haben den Vorteil, dass sich insb. Rechtsstreitigkeiten
mit einem kleinem Streitwert sehr viel schneller rechtskräftig entscheiden lassen. Damit
können zentrale Bedürfnisse der KMU (rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens; Zeit- und Kostenersparnis; geringer Aufwand, keine "Schlammschlacht" in den Medien etc.) befriedigt
werden.
|